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Satzung

§ 1

Name und Sitz

1. Der Kreisverband führt den Namen

Schützenkreis Nienburg/Weser e.V.

Der Kreisverband ist unmittelbares Mitglied des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. (somit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V.). Der Kreisverband ist alleiniger Interessenvertreter der schießsporttreibenden Vereine des Landkreises Nienburg/Weser im Kreissportbund Nienburg/Weser (als Gliederung des LandesSportBundes Niedersachsen e.V.) und mittelbares Mitglied des Schützenbundes Niedersachsen e.V. (LandesFachverband Schießsport im LandesSportBund Niedersachsen e.V.).

2. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Nienburg/Weser und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nienburg eingetragen.

§ 2

Zweck

1. Zweck des Kreisverbandes ist:

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

2. Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

a) Der Kreisverband ist politisch, weltanschaulich und. konfessionell neutral.

b) Der Kreisverband tritt für die Bekämpfung des Dopings, sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung sind verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Kreisverbandes.

c) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig.
Seinen ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Verbandszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.

d) Haushaltsmittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

e) Sämtliche Mitglieder der Organe des Kreisverbandes sowie seiner Kommissionen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Kreisverbandes entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der vom Vorstand festgesetzten Höhe ersetzt.

Jeder die Satzung ändernde Beschluss muss vor Einreichung beim Registergericht in Abschrift dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt die Unbedenklichkeit der Satzungsänderung bestätigt, darf die Einreichung beim Registergericht erfolgen.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Unmittelbare Mitglieder des Kreisverbandes können alle unter § 2 genannten Vereinigungen werden. Durch ihre Zugehörigkeit zum Kreisverband wird ihre innere Selbständigkeit nicht angetastet. Die Mitglieder der vorgenannten Schützenvereinigungen, schießsporttreibenden Vereine, Spielmanns- und Fanfarenzüge gelten als mittelbare Mitglieder des Kreisverbandes.

2. Die Mitgliedschaft unmittelbarer Mitglieder wird durch Aufnahme erworben. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich beim 1. Kreisvorsitzenden einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 9).

3. Gegen einen schriftlich zu gebenden ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller innerhalb von 1 Monat das Recht des Einspruches zu. Der Einspruch ist schriftlich an den 1. Kreisvorsitzenden zu richten. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand (§ 10 Ziff. 2) mit einfacher Mehrheit.

4. Mit der Aufnahme werden diese Satzung, die Satzungen des NSSV und des DSB, sowie die jeweils geltende Sportordnung und Rechtsordnung des DSB anerkannt.

5. Einzelpersonen, die sich um den Schießsport und das Schützenwesen, insbesondere innerhalb des Kreisverbandes hervorragende Verdienste erworben haben, können durch den Gesamtvorstand (§ 10 Ziff. 2) zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder gehören zum Gesamtvorstand und haben dort Sitz und Stimmrecht. Sie können kein Amt im Gesamtvorstand des Kreisverbandes bekleiden.

Alle Ehrenmitglieder, die vor Beschluss der Satzungsänderung vom 18. November 1999 ernannt wurden, haben weiterhin Sitz und Stimmrecht im Vorstand.

6. Nach ehrenhaftem Ausscheiden eines amtierenden 1. Kreisvorsitzenden kann die Delegiertenversammlung (§ 11) diesen zum Ehrenvorsitzenden ernennen, mit Sitz und Stimme im Kreisvorstand.

7. Eine Aufsplitterung von Vereinigungen (mittelbarer Mitglieder) in "Sportschützen" und "Traditionsschützen" ist nicht erlaubt. Eine Vereinigung kann nur in ihrer Gesamtheit (Sport- und Traditionsschützen) eine Mitgliedschaft über den regionalen Kreisschützenverband erwerben oder erhalten. Alle Bestrebungen in diesem Sinne (z.B. aus finanziellen Überlegungen) sind nicht zulässig und führen zur Aberkennung der Mitgliedschaft im Kreisverband und im NSSV.

8. Die unmittelbaren Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Satzungen nach Eintragung im Vereinsregister, sowie jede Änderung des Status der Gemeinnützigkeit wie auch den Beschluss über ihre Auflösung, unverzüglich dem Vorstand des Kreisverbandes anzuzeigen.

Übernahme und Befolgungspflicht betreffen auch spätere Änderungen und Ergänzungen der Satzung und Ordnung des DSB, des NSSV und des Kreisverbandes. Die Pflicht zur Übernahme und Befolgung des vom DSB, des NSSV und des Vereins gesetzten Rechts kann auch durch Vertrag vereinbart werden.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Rechte und Pflichten

1. Die Mitgliedsvereine (§ 3 Ziff. 1) als unmittelbare Mitglieder des Kreisverbandes üben ihre Rechte durch stimmberechtigte Delegierte in der Delegiertenversammlung aus.

2. Die Delegierten werden von den Mitgliedsvereinen bestimmt. Die Modalitäten hinsichtlich der Amtszeit und des Wahlverfahrens der Delegierten bestimmen die Vereine in ihren Satzungen. Für je 75 angefangene und gemeldete Mitglieder kann ein Delegierter entsandt werden. Maßgebend ist der Mitgliederstand zum 31. 12. des Vorjahres. Stimmenübertragung ist nicht möglich.

3. Die Mitgliedsvereine (§ 3 Ziff. 1) haben bis zum 15.12. eines jeden Jahres eine Meldung aller ihrer Vereinsangehörigen an den Kreisverband zur Weiterleitung an den Landesverband einzureichen. Die Zusammensetzung des Vereinsvorstandes ist dem Kreisverband namentlich mitzuteilen, ebenso zwischenzeitliche Änderungen.

4. Jedes Mitglied (unmittelbar oder mittelbar) des Kreisverbandes ist verpflichtet:

a) Die Interessen des Kreisverbandes zu wahren,

b) zur Erreichung der gesteckten sportlichen und ideellen Ziele mitzuwirken,

c) die Satzungen und Beschlüsse einzuhalten.

d) Durch seine Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung, die Vorschriften des DSB, des NSSV und des Kreisverbandes sowie das Vereinsrecht des DSB an.

5. Schießsporttreibende Vereine des Landkreises Nienburg/Weser, die keine unmittelbaren Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch Mitglieder eines anderen Kreisschützenverbandes des DSchüB und des LSB Niedersachsen sind, üben ihre Rechte im Kreisfachverband Schießsport im KSB Nienburg/Weser ebenfalls durch stimmberechtigte Delegierte (§ 5 Ziff. 2) aus. Das Stimmrecht bezieht sich jedoch nur auf die Angelegenheiten, die den Kreisfachverband Schießsport im KSB Nienburg/Weser betreffen.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines unmittelbaren Mitgliedes erlischt durch:

a) Austritt

b) Auflösung

c) Ausschluss.

2. Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) möglich und muss spätestens 3 (drei) Monate vorher dem Kreisvorstand (§ 9) gegenüber schriftlich erklärt werden. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband müssen vorher eingelöst sein.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber dem Kreisverband verloren.

Ansprüche, gleich welcher Art, können nicht mehr erhoben werden.

4. Ausschluss von unmittelbaren Mitgliedern kann erfolgen:

a) wenn die Beiträge trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand sind,

b) wenn gegen die Satzung oder Beschlüsse des Deutschen Schützenbundes (DSB), des Landesverbandes (NSSV) oder des Kreisverbandes verstoßen wurde,

c) bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Sportordnung des DSB oder die Ausschreibungen des Kreisverbandes,

d) bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesens.

5. Ausschluss von mittelbaren Mitgliedern kann erfolgen:

a) nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder ehrenrührigen Vergehens,

b) bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Sportordnung des DSB, sowie die Satzungen und Beschlüsse des DSB, des NSSV und des Kreisverbandes,

c) bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesens,

d) bei unkameradschaftlichen Verhalten und sportlicher Unfairness (z.B. Abwerbung von Wettkampf schützen usw.) und zwar durch Beschluss des engeren Vorstandes oder durch Entscheidung des Ehrenrates (§ 15).

6. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden.

7. Gegen den Ausschluss durch den Kreisvorstand steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb eines ( 1 ) Monats nach Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung schriftlich beim Kreisvorstand einzulegen.

Die Berufung wird dem Gesamtvorstand (§ 10) vorgelegt, der endgültig entscheidet.

8. Ist durch rechtskräftigen Beschluss des Kreisvorstandes oder durch Entscheidung des Ehrenrates ein mittelbares Mitglied ausgeschlossen worden, so wird der Beschluss in der Weise durchgeführt, dass der Kreisvorstand den Vereinen, denen der Betreffende angehört, unter Androhung des Ausschlusses und unter Fristsetzung zur Auflage macht, ihn aus dem Verein auszuschließen.

§ 7

Beiträge

1. Die Mitglieder (§ 3 Ziff. 1) haben für jedes Mitglied einen jährlichen Beitrag abzuführen. Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus einem Beitrag an den DSB, dem Beitrag an den NSSV, der Prämie für die Versicherung und dem von der Delegiertenversammlung (§ 11) festzusetzenden Beitrag für den Kreisverband.

2. Bis Ende Februar eines jeden Jahres sind die Jahresbeiträge an den Kreisverband abzuführen, andernfalls besteht kein Stimmrecht und kein Versicherungsschutz.

§ 8

Gliederung

Die Organe des Kreisverbandes sind:

a) die Delegiertenversammlung

b) der Gesamtvorstand

c) der Kreisvorstand

§ 9

Kreisvorstand

1. Dem Kreisvorstand gehören an:

a. 1. Kreisvorsitzender

b. 2. Kreisvorsitzender

c. 3. Kreisvorsitzender

d. 1. Kreisschriftführer/in oder Stellvertreter/in

e. 1. Kreisschatzmeister/in oder Stellvertreter/in

f. 1. Kreissportleiter/in oder Stellvertreter/in

g. 1. Kreisdamenleiterin oder Stellvertreterin

h. 1. Kreisjugendleiter/in oder Stellvertreter/in

i. 1. Kreispressewart/in oder Stellvertreter/in

j. Kreisehrenvorsitzende

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister. Je zwei von Ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Kreisverband.

3. Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Eine Tagesordnung soll möglichst mit der Einladung bekannt gegeben werden. Zu den Sitzungen des Kreisvorstandes können auch Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen werden.

4. Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift im Sinne eines "Ergebnisprotokolls" zu führen.

5. Bei Beschlussfassungen ist bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend.

6. Die Mitglieder des Kreisvorstandes, Ziffer a - i, werden auf den Delegiertenversammlungen (§ 11) für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl wird versetzt durchgeführt.

7. Die Wahl des 1. Kreisvorsitzenden muss immer durch Stimmzettel in geheimer Wahl erfolgen.

8. Den Mitgliedern des Kreisvorstandes nach § 26 BGB steht das Recht zu, jederzeit in Gegenwart des 1. Kreisschatzmeisters Einsicht in die Kassenführung zu nehmen.

§ 10

Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

a. den Mitgliedern des Kreisvorstandes gemäß § 9 Ziff. 1

b. den Vorsitzenden der dem Kreisverband angeschlossenen Mitgliedsvereinen oder deren beauftragte Vertreter

c. 2. Kreisschatzmeister

2. Kreisschriftführer

2. Kreissportleiter

3. Kreissportleiter

2. Kreisjugendleiter

3. Kreisjugendleiter

2. Kreisdamenleiterin

1. Kreisrundenwettkampfleiter

2. Kreisrundenwettkampfleiter

2. Kreispressewart

Referent für Breitensport

Kreisspielleiter für Spielmanns- und Fanfarenzüge und die Obleute der einzelnen Waffenarten

Fachwart für den Fachverband Schießsport

d. dem EDV-Beauftragten

dem Lehrwart

e. Jugendsprecher/in

f. Ehrenmitglieder

2. Zum Aufgabenbereich des Gesamtvorstandes gehören:

a. Beratung des Kreisvorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten

b. Bestätigung der vom Kreisvorstand kommissarisch eingesetzten Mitglieder des Gesamtvorstandes bis zur Wahl durch die nächste Delegiertenversammlung

c. Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Ziff. 5)

d. Bestellung von Ausschüssen zur Erledigung von Sonderaufgaben

e. endgültige Entscheidung über die Ablehnung einer Vereinigung (Verein) nach Einspruch des Vorstandes (§ 9 Abs. 2)

f. Erlass einer Ehrungsordnung

g. Aberkennung von Ehrungen entsprechend der Ehrungsordnung

h. Mitwirkung bei der Aufstellung von Geschäftsordnungen für die Organe

i. Festlegung des Ortes der jährlichen Delegiertenversammlungen.

3. Der Gesamtvorstand soll vom 1. Kreisvorsitzenden oder Vertreter mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

4. Die Einladung zur Gesamtvorstandssitzung hat 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

5. Der 1. Vorsitzende oder Vertreter muss den Gesamtvorstand einberufen, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich verlangen. Zweck und Gründe für die Einberufung müssen angegeben sein. Der Antrag ist an den 1. Kreisvorsitzenden zu stellen. Der Antrag muss von allen Antragstellern unterschrieben sein.

6. Erfolgt eine Einberufung hierzu nicht innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung, können die Antragsteller selbst den Gesamtvorstand einberufen.

7. Über die Gesamtvorstandssitzungen sind jeweils Niederschriften zu erstellen, die gemäß § 9 Ziff. 4 zu behandeln sind.

8. Beschlussfassungen werden durch einfache Stimmenmehrheit (§ 18) entschieden.

9. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes unter § 10 Abs. 1 c werden für die Dauer von 2 Jahren durch die Delegiertenversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

10. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes unter § 10 Abs. 1 d werden vom Kreisvorstand ernannt.

11. Die Kreisjugendsprecher/in werden auf dem Kreisjugendtag gewählt.

§ 11

Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Verbandsorgan.

2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

a. den Mitgliedern des Gesamtvorstandes (§ 10 Ziff. 1)

b. den Delegierten der unmittelbaren Mitgliedern (§ 3 Ziff. 1) und (§ 5 Ziff. 2).

3. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

a. Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des 1. Kreisschatzmeisters, des 1. Kreissportleiters sowie der Obleute der einzelnen Sparten. Die Berichte können auch schon schriftlich zusammen mit der Einladung den Mitgliedsvereinen übersandt werden. Auf Antrag muss eine Verlesung erfolgen.

b. Entlastung des Kreisvorstandes (§ 9 Ziff.1a -1i)

c. Wahl des Kreisvorstandes

d. Wahl des Gesamtvorstandes § 10 Ziff. 1c

e. Wahl der Kassenprüfer (§ 12)

f. Wahl des Ehrenrates (§ 15)

g. Festsetzung der Kreisverbandsbeiträge

h. Ernennung zum Ehrenvorsitzenden (§ 3 Ziff. 6)

i. Satzungsänderungen

j. Auflösung des Kreisverbandes.

4. Die Delegiertenversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres abgehalten werden. Sie wird vorn 1. Kreisvorsitzenden oder Vertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 28 Tage vorher durch schriftliche Einladung an die Mitglieder des Gesamtvorstandes (§ 10 Ziff. 1) und für die Delegierten der unmittelbaren Mitglieder (Vereine) an den Vorstand der betreffenden Vereine einberufen.

5. Die Delegiertenversammlung wird vorn 1. Kreisvorsitzenden oder Vertreter geleitet.

6. Über den Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen und diese binnen 3 Monaten dem Gesamtvorstand und den unmittelbaren Mitgliedern zuzustellen. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt auf der nächsten Delegiertenversammlung.

7. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

8. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Kreisverbandes es erfordert oder wenn der Vorstand oder die Hälfte aller Mitglieder des Gesamtvorstandes oder ein Drittel der unmittelbaren Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.
Die Einladung hierzu muss 14 Tage vorher erfolgen.

9. Anträge zur Delegiertenversammlung müssen von den Organen des Kreisverbandes oder den unmittelbaren Mitgliedern mindestens bis zum 31. Januar jeden Jahres schriftlich dem 1. Kreisvorsitzenden vorliegen, damit sie umgehend allen Mitgliederndes Gesamtvorstandes zugeleitet werden können.

10. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen oder verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.

11. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und jeder Delegierte haben je eine Stimme.

12. Satzungsänderungen oder eine Beschlussfassung über eine Auflösung des Kreisverbandes bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 12

Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe zur prüfen, ob die Gelder des Kreisverbandes gemäß der Satzung und den Beschlüssen des Kreisverbandes verwendet werden.

2. Dem Kreisverband müssen für diese Aufgabe 2 Kassenprüfer und 1 Vertreter zur Verfügung stehen.

3. Die Kassenprüfer werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes (§ 10) sein. Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b) sind hiervon ausgenommen.

4. Bei der Wahl der Kassenprüfer soll möglichst ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet jeweils nach 3 Jahren aus. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils zwei Dienstältesten nehmen die Funktion des Kassenprüfers war. Der dritte Kassenprüfer nimmt die Funktion des Vertreters war.

5. Die Prüfung der Buchführung hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

6. Über die durchgeführten Prüfungen sind Berichte zu erstellen, denen zufolge dem Kreisschatzmeister und dem Vorstand durch die Delegiertenversammlung Entlastung gegeben werden kann (§ 11 Ziff. 3/b).

§ 13

Kreissportkommission

1. Der Kreissportkommission gehören an:

a. der 1. Kreissportleiter

b. der 2. Kreissportleiter

c. der 3. Kreissportleiter

d. der 1. Kreisjugendleiter

e. die 1. Kreisdamenleiterin

f. der 1. Kreisrundenwettkampfleiter

g. die Obleute der einzelnen Waffenarten.

h. Referent für Breitensport

2. Der Aufgabenbereich der Kreissportkommission umfasst:

a. Vorbereitung und Durchführung aller vom Kreisverband geplanten Wettkämpfe und Meisterschaften

b. Förderung der Wettkampfschützen in Zusammenarbeit mit dem Fachverband Schießsport im KSB Nienburg durch Lehrgänge, Trainingskurse, Vergleichsschießen usw.

c. die Überwachung des Einhaltens von Vorschriften bei Wettkämpfen und Meisterschaften im Schießen und in der Auswertung

d. Übernahme der Aufgaben eines Sportgerichtes

3. Den Vorsitz in der Kreissportkommission führt der 1. Kreissportleiter

4. Alle Mitglieder der Kreissportkommission müssen geprüfte Schießsportleiter sein.

5. Die Wahl in die Kreissportkommission ergibt sich aus § 9.

§ 14

Kreisspielausschuss

1. Der Kreisspielausschuss ist für alle Angelegenheiten der Spielmanns-, Fanfaren-, Hörner und Musikzüge, einschl.. der Ausbildung, der Leistungsförderung durch Lehrgänge und für die Durchführung von Kreismusiktreffen zuständig.

2. Der Kreisspielausschuss besteht aus:

a. dem Kreisspielleiter

b. 3 Fachberatern für Spielmannszüge

c. 1 Fachberater für Fanfarenzüge.

3. Die Fachberater zu b. und c. werden vom Kreisspielleiter benannt.

4. Der Kreisspielausschuss gibt sich in Zusammenarbeit mit dem Vorstand (§ 9) für seinen Aufgabenbereich im Rahmen der Satzung des Kreisverband eine Geschäftsordnung.

§ 15

Ehrenrat

1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes wird ein Ehrenrat gebildet.

2. Der Ehrenrat besteht aus 5 -fünf- Mitgliedern und 3 -drei- Ersatzmitgliedern, die von der Delegiertenversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden (§ 11 Ziff.3f).

3. Mitglieder des Vorstandes nach § 9 dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.

4. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

5. Ein Mitglied des Ehrenrates kann an einer zur Verhandlung stehenden Sache, mit der es in Verbindung steht oder an welcher es beteiligt ist, nicht mitwirken.

6. Der Ehrenrat entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbandes in Angelegenheiten, die Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahrens sein können. Beteiligte können Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Vereinigungen (Vereine) oder Mitglieder (§ 3 Ziff. 1) sein.

§ 16

Daten und Datenschutz

1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder werden im Verband gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Nds. Datenschutzgesetzes vom 26. 5. 1978

2. Jedes Mitglied hat das Recht auf

• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

• Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

• Sperrung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

• Löschung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Dem Kreisvorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Kreisvorstandes weiter.

4. Der Kreisvorstand beruft einen Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und nur dieser Satzung und dem Nds. Datenschutzgesetz unterworfen.

5. Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes im Kreisverband. Er hat über seine Tätigkeit der Gesamtvorstandssitzung auf Antrag zu berichten.

6. Soweit ein mittelbares oder unmittelbares Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten. Der Bericht ist per Einschreiben / Rückschein zu erteilen.

7. Die Anschrift des Datenschutzbeauftragten ist in den Veröffentlichungen des Verbandes regelmäßig bekannt zu geben. Ein Hinweis auf die Tatsache der Speicherung der personenbezogenen Daten ist in allen Veröffentlichungen aufzunehmen.

§ 17

Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Sämtliche Organe des Kreisverbandes, des Ehrenrates und der Kommission und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Die im Interesse und Auftrag des Kreisverbandes entstandenen Reisekosten und Tagegelder können in der vom Vorstand nach § 9 festgesetzten Höhe erstattet werden. Ebenso erstattet werden Auslagen wie Porto-, Telefongebühren usw..

§ 18

Wahlen und Abstimmungen

1. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.

2. Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden dabei nicht gewertet.

3. Auf Antrag von 20 % der anwesenden Stimmberechtigten muss eine Wahl schriftlich (geheim) erfolgen. Alle übrigen Wahlen und Abstimmungen können offen durchgeführt werden.

4. Wahlen siehe auch:

§ 9, Ziff. 6 und 7 (Kreisvorstand)

§ 10, Ziff. 9 Mitglieder Gesamtvorstand gem. § 10 Abs. 1 c

§ 12, Ziff. 3 (Kassenprüfer)

§ 15, Ziff. 2 (Ehrenrat)

5. Stimmberechtigungen siehe auch:

§ 5 Ziff. 2 und § 11 Ziff. 11.

6. Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl an und besteht Stimmengleichheit um die Wahlentscheidung, dann entscheidet eine sofortige Stichwahl zwischen den Spitzenbewerbern.

7. Satzungsänderungen und Auflösung des Kreisverbandes siehe § 11, Ziff. 3 i und j, sowie § 11 Ziff. 12.

§ 19

Auflösung

1. Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertentagung erfolgen.

2. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an den Kreissportbund Nienburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sport zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde beschlossen durch die Delegiertenversammlung vom 19.03.2005

1. Kreisvorsitzender 1. Kreisschriftführer

 

 

 

 

Mit der Annahme vorstehender Satzung tritt die bisherige Satzung vom 18.11.1999 außer Kraft.