Neues vom Transparenzregister…
Seit dem 01.10.2017 ist das Transparenzregister ein vorgeschriebenes Register. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 18 ff des Geldwäschegesetzes. Die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und von eingetragenen Personengesellschaften sind hier einzutragen.
Das Transparenzregister hat zum Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Auch gemeinnützige (Sport-)Vereine müssen im Transparenzregister eingetragen sein. Für die Führung des Transparenzregisters haben viele Vereine von der Bundesanzeiger Verlag GmbH Gebührenbescheide erhalten. Gemeinnützige Vereine konnten sich auf Antrag von den Gebühren befreien lassen. Wenn die Vereine diese Gebührenbefreiung nicht beantragt haben, erhalten sie von der Bundesanzeiger Verlag GmbH möglicherweise Gebührenbescheide bis einschließlich des Jahres 2023. Eine nachträgliche Gebührenbefreiung ist leider nicht möglich.
Ab 2024 gab es eine Änderung: Wenn Vereine von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt werden, dann sind diese Vereine von Amts wegen im „Zuwendungsempfängerregister“ erfasst. Für Vereine, die im Zuwendungsempfängerregister registriert sind, gilt automatisch ab 2024 – ohne gesonderten Antrag – die Befreiung von den Gebühren für das Transparenzregister.
Wir empfehlen den Vereinen, rein vorsorglich in das Zuwendungsempfängerregister zu schauen, ob es dort für den Verein eine korrekte Eintragung gibt. Das Register findet sich unter
Das Register findet sich unter dem Link:
Bundeszentralamt für Steuern: www.bzst.de/DE/Unternehmen/Gemeinnuetzigkeit/Zuwendungsempfaengerregister/Zuwendungsempfaengerregister_node.htmlZuwendungsempfängerregister: https://zer.bzst.de/
(Quelle: KSB Nienburg vom 11.06.2025)