Update – Änderungen zum Transparenzregister zum 01.08.2021

Gebührenbefreiung Transparenzregister

25.10.2021

Heute hat sich jemand vom Transparenzregister beim Schützenkreis gemeldet und darum gebeten den Antrag auf Gebührenbefreiung nicht mehr zum Download anzubieten.

Der Grund ist, dass dort derzeit der Meldeprozess überarbeitet wird sowie die notwendigen Daten von den Vereinsregistergerichten abgerufen werden. Die Vereine müssen nicht von sich aus tätig werden sondern werden von der registerführende Stelle des Transparenzregisters zu gegebener Zeit angeschrieben mit der Bitte die so erfassten Daten zu prüfen und zu Bestätigen/zu Korrigieren.

22.10.2021

Nachstehend die Info vom NSSV zur Gebührenbefreiung beim Transparenzregister.
Es ist auf jeden Fall zu empfehlen den Antrag auf Gebührenbefreiung beim Transparenzregister zu stellen.
Gleichzeitig wird der Bundesanzeiger-Verlag ermächtigt die notwendigen Daten beim jeweilig zuständigen Registergericht und beim zuständigen Finanzamt abzurufen.

Zum 01.08.2021 trat die Reform des Transparenzregisters in Kraft. Es gibt Sonderreglungen für Vereine:

Die doppelte Pflege und der dadurch erhöhte Bürokratisierungsaufwand wurde während des Gesetzgebungsverfahrens von Branchen- und Sportverbänden erheblich kritisiert. Zumindest für Vereine konnte eine Vereinfachungsregelung erzielt werden: Für sie gilt, dass die registerführende Stelle automatisch die Angaben aus dem Vereins- in das Transparenzregister übernimmt. Nur falls dem Vereinsregister die aktuellen Daten nicht vorliegen, müssen Vereine handeln, und zwar unverzüglich.

Gebührenbefreiung für gemeinnützige Organisationen (z.B. Vereine)

Zum Jahreswechsel hatten viele Vereine einen Gebührenbescheid vom Bundesanzeiger Verlag erhalten.

Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber deshalb nachgebessert: So soll der Bundesanzeiger Verlag ab 2024 keine Gebührenbescheide mehr an gemeinnützige Organisationen versenden, sofern sie im geplanten Zuwendungsempfängerregister geführt sind. Das Zuwendungsempfängerregister wurde im Zuge des Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und sieht vor, dass alle gemeinnützigen Körperschaften ab dem Jahr 2024 in einem öffentlich einsehbaren Register gelistet sind.

Bis 2024 können gemeinnützige Organisationen weiterhin jährlich einen Antrag auf Gebührenbefreiung beim Bundesanzeiger Verlag stellen. Alternativ dazu können sie den Bundesanzeiger Verlag bevollmächtigen, dass dieser den Nachweis über die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt einholt (siehe Antragsformular anbei).

Antrag auf Gebührenbefreiung Transparenzregister – Schützenkreis Nienburg/Weser e.V. (schuetzenkreis-nienburg.de)

Eine Befreiung kann grundsätzlich nicht für abgelaufene Gebührenjahre erfolgen. Abweichend hiervon kann eine Befreiung für das Jahr 2021 noch bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden

Gebührenbefreiung_Transparenzregister_und_neue_Gebührenordnung_im_Bereich_Waffenrecht.pdf (nssv.de)