Kreisschützentag 2021 muss wieder verschoben werden.

http://www.schuetzenkreis-nienburg.de/wp-content/uploads/2021/02/210212-Kreisschuetzentag-2021.pdf

Nach aktuellem Sachstand zu den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie sieht der geschäftsführende Kreisvorstand derzeit keine Möglichkeit den Kreisschützentag 2021 als Präsenzveranstaltung regulär am 27.03.2021 durchzuführen. Die Delegiertenversammlung soll daher im 3. oder 4. Quartal 2021 nachgeholt werden. Sollte die Pandemielage auch das nicht zulassen, werden wir auch in diesem Jahr zu
einem Umlaufbeschluss einladen müssen.

Nachstehend die Links zum Gesetz und zu den Erläuterungen.

GesRuaCOVBekG – Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (gesetze-im-internet.de)

Dr. Rafael Hörmann: Neue Sonderregelungen für Vereine bis 31.12.2021: Online-Versammlungen, Stimmabgabe
ohne Anwesenheit und Umlaufbeschlüsse in Textform | Vereinsrecht.de

Da bisher auch die Vereine keine Möglichkeit hatten ihre Mitgliederversammlungen regulär durchzuführen
und somit auch keine Delegierten wählen konnten, soll folgende Regelung gelten:

• Wird die Vereins-Mitgliederversammlung ausgesetzt oder dezentral als Umlaufbeschluss oder Videokonferenz ohne Personenwahlen durchgeführt bleiben die gemeldeten Delegierten aus 2020 im Amt. Eine wiederholte Meldung ist in diesem Fall nicht notwendig.

• Delegierte sind dem Schützenkreis jedoch zu melden (sofern sie nicht 2020 für mehrere Jahre gewählt wurden),
o wenn die Vereins-Mitgliederversammlung 2020 NACH der Meldefrist stattfand und Delegierte bisher noch nicht gemeldet wurden,
o wenn die Delegierten im Rahmen einer Vereins-Mitgliederversammlung oder durch ein anderes Verfahren gem. Vereinssatzung (z.B. durch Vorstandsbeschluss) bis zum Meldeschluss zum Kreisschützentag 2021 gewählt werden.

Die Delegierten/Ersatzdelegierten müssen namentlich, mit Mitgliedsnummer und Adresse (E-Mailadresse/Postanschrift) gemeldet werden. Melden Vereine ihre Delegierten nicht oder erst unter Verletzung der Meldefrist an den Schützenkreis, ist lediglich der 1. Vorsitzende als Mitglied des Gesamtvorstandes stimmberechtigt.

Die Meldefrist wird auf 28 Tage vor dem Kreisschützentag bzw. Umlaufbeschluss festgesetzt und wird zu gegebener Zeit gesondert bekanntgegeben.