12.03.2026
Am 01. Januar 2026 ist die Übergangsfrist bezüglich der Bescheinigungen für den Waffenerwerb bzw. den Fortbestand des Bedürfnisses ausgelaufen. Bisher war es den Kreisschützenverbänden möglich, Bedürfnisbescheinigungen eigenständig zu bearbeiten und zu bestätigen. Nach Mitteilung durch das Bundesministerium des Innern vom 23. Januar 2026 ist es ab 2026 nur noch anerkannten Dachverbänden und ihren angegliederten Teilverbänden erlaubt, Bescheinigungen zu befürworten.
Für den Bereich des NSSV ist das Antragsverfahren geändert worden.
Sämtliche Bescheinigungen für waffenrechtliche Erlaubnisse nach § 14 Abs. 3, 4, 5 und 6 WaffG (Gelbe WBK, Grüne WBK, Fortbestand des Bedürfnisses 24 Monate) werden ab sofort nur noch durch den NSSV bearbeitet.
Die zugehörigen Vordrucke sind auf der NSSV-Homepage aktualisiert worden.
Am Umfang und den einzureichenden Unterlagen ergeben sich keine Änderungen gegenüber den früheren Anträgen. Nachweise (bspw. Waffensachkunde, Waffenbesitzkarten, Schießbuchauszüge) werden weiterhin benötigt und müssen mit den Anträgen in Kopie eingereicht werden.
Nach der Antragstellung durch den Sportschützen bzw. die Sportschützin und Bestätigung durch den Verein erfolgt die Weiterleitung des Antrages direkt an den NSSV.
Für die Bearbeitung der Anträge erhebt der NSSV eine Gebühr, welche per Überweisung durch den Antragsteller zu entrichten ist. Bearbeitete Anträge erhält der Antragsteller direkt durch den NSSV zurück.
Allgemeine Informationen zum Waffenrecht
https://nssv.de/recht/waffenrecht/information-waffenrecht
Formulare und Checklisten für die Bedürfnisbescheinigung
https://nssv.de/recht/waffenrecht/formulare-bedürfnisbescheinigung
